Investitionszulage für Fahrzeug zum Transport von Behinderten
Leitsatz
1. Pkw i.S. des § 2 InvZulG sind solche Fahrzeuge, die objektiv und nach Bauart und Einrichtung dazu geeignet und bestimmt
sind, bei Privatfahrten Personen zu befördern. Fahrzeuge, die von ihrer ursprünglichen Konzeption her zur privaten Personenbeförderung
geeignet und bestimmt sind, verlieren danach durch eine Umgestaltung zum Lkw nur dann ihre Eigenschaft als Pkw im Sinne des
Zulagenrechts, wenn die Umgestaltung auf Dauer angelegt ist.
2. Ein Ford Transit, der durch erhebliche Umbaumaßnahmen zum Transport von Behinderten umgerüstet wurde, ist kein Pkw i.S.
des § 2 Satz 2 Nr. 3 InvZulG 1996, sondern vergleichbar mit einem Kranken- oder Rettungswagen zulagebegünstigt.
Fundstelle(n): EFG 2000 S. 579 VAAAB-06980
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FG DES LANDES BRANDENBURG, Urteil v. 11.01.2000 - 3 K 1888/98 I
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