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Finanzgericht des Landes Brandenburg Urteil v. - 3 K 1334/99 BG EFG 2001 S. 1260

Gesetze: BewG § 68 Abs 2 Satz 1 Nr 2BewG § 68 Abs 2 Satz 2BewG DDR § 50 Abs 1 BewG § 129

Bewertung eines Hochregallagers im Beitrittsgebiet als Betriebsvorrichtung

Leitsatz

1. Ein in Silobauweise ausgeführtes, nur maschinell bedienbares Hochregallager mit einem ausschließlich auf den äußeren Regalreihen aufgelagerten Tonnendach ist jedenfalls dann als Betriebsvorrichtung und nicht als Gebäude zu bewerten, wenn bei den Außenregalen im Vergleich mit Hochregallagern klassischer Bauart keine ins Gewicht fallenden zusätzlichen oder besonders verstärkten Konstruktionselemente installiert sind, um die Trag-, Druck- und Zuglasten der Außenhülle aufzufangen.

2. Auch bei der Einheitsbewertung des Grundvermögens im Beitrittsgebiet werden Betriebsvorrichtungen nicht ins Grundvermögen einbezogen.

3. Zur bewertungsrechtlichen Abgrenzung von Grundvermögen und Betriebsvorrichtungen bei Bauwerken, deren Umschließungen aus Teilen von Betriebsvorrichtungen gebildet werden.

Fundstelle(n):
EFG 2001 S. 1260
AAAAB-06974

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Finanzgericht des Landes Brandenburg, Urteil v. 15.05.2001 - 3 K 1334/99 BG

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