Bewertung eines Hochregallagers im Beitrittsgebiet als Betriebsvorrichtung
Leitsatz
1. Ein in Silobauweise ausgeführtes, nur maschinell bedienbares Hochregallager mit einem ausschließlich auf den äußeren Regalreihen
aufgelagerten Tonnendach ist jedenfalls dann als Betriebsvorrichtung und nicht als Gebäude zu bewerten, wenn bei den Außenregalen
im Vergleich mit Hochregallagern klassischer Bauart keine ins Gewicht fallenden zusätzlichen oder besonders verstärkten Konstruktionselemente
installiert sind, um die Trag-, Druck- und Zuglasten der Außenhülle aufzufangen.
2. Auch bei der Einheitsbewertung des Grundvermögens im Beitrittsgebiet werden Betriebsvorrichtungen nicht ins Grundvermögen
einbezogen.
3. Zur bewertungsrechtlichen Abgrenzung von Grundvermögen und Betriebsvorrichtungen bei Bauwerken, deren Umschließungen aus
Teilen von Betriebsvorrichtungen gebildet werden.
Fundstelle(n): EFG 2001 S. 1260 AAAAB-06974
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Online-Dokument
Finanzgericht des Landes Brandenburg, Urteil v. 15.05.2001 - 3 K 1334/99 BG
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