Nur zum Absatz eingesetzte Organgesellschaft eines Bäckereiunternehmens als nicht investitionszulagenbegünstige "Betriebsstätte
des Handels"
Leitsatz
Werden die von der in die Handwerksrolle eingetragenen Organträgerin hergestellten Bäckereierzeugnisse an ihre nicht in die
Handwerksrolle eingetragene Organgesellschaft verkauft und von dieser in deren Läden an die Kunden weiterveräußert, stellen
die Läden der Organgesellschaft für die Organmutter Betriebsstätten des Handels i.S. von § 12 Satz 2 Nr. 6 AO 1977, § 3
InvZulG 1993 dar. Der Organmutter steht daher keine Investitionszulage für von ihr angeschaffte und von der Organgesellschaft
genutzte Ladeneinrichtungen zu.
Fundstelle(n): EFG 2000 S. 393 GAAAB-06972
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Online-Dokument
FG des Landes Brandenburg, Urteil v. 12.10.1999 - 3 K 1125/98 I
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