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Umweltschutz; | Betriebsstillegung nach § 20 Abs. 2 Satz 1 BImSchG
Eine Stillegungsverfügung nach § 20 Abs. 2 Satz 1 BImSchG setzt das Fehlen einer erforderlichen immissionsschutzrechtlichen Genehmigung voraus. Die mangelnde Vollziehbarkeit einer erteilten Genehmigung - bis zum Eintritt ihrer Unanfechtbarkeit - rechtfertigt eine solche Maßnahme nicht. Allein die Möglichkeit, daß ein Widerspruch noch in zulässiger Weise erhoben werden kann, begründet unter keinem denkbaren Gesichtspunkt eine formelle Illegalität der im Rahmen der Genehmigung errichteten oder betriebenen Anlage ().