Fahrtkosten im Zusammenhang mit auswärtigen
Fortbildungsmaßnahmen
Verlustfeststellung zur
Einkommensteuer zum
Leitsatz
Fahrtkosten (Fahrten zum Lehrgangsort
sowie Wochenendheimfahrten) im Zusammenhang mit einer auswärtigen
Fortbildungsmaßnahme sind nur bis zum Ablauf von drei Monaten nach
Dienstreisegrundsätzen als Werbungskosten abziehbar. Nach Ablauf von drei
Monaten an derselben Tätigkeitsstätte unterliegen die Fahrtkosten der
Abzugsbeschränkung des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG, und zwar
unabhängig davon, ob der Steuerpflichtige während der
Durchführung der Fortbildungsmaßnahme in einem
Arbeitsverhältnis gestanden hat.
Fundstelle(n): DStRE 2003 S. 1201 Nr. 20 EFG 2003 S. 1370 EFG 2003 S. 1370 Nr. 19 VAAAB-06967
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Online-Dokument
FG des Landes Brandenburg, Urteil v. 10.04.2003 - 3 K 2837/01
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