1. Verpflichtet sich der Käufer im Vertrag über den Erwerb eines unbebauten Grundstücks, innerhalb einer bestimmten Frist
von dem Veräußerer einen Fertighausbausatz zu erwerben und auf dem Grundstück zu errichten, so liegt ein einheitliches Vertragswerk
vor.
2. Gegenstand des Erwerbsvorgangs ist wegen des objektiv engen sachlichen Zusammenhangs zwischen Grundstücksübereignungsvertrag
und Gebäudeerrichtungsvertrag das mit einem Fertighaus bebaute Grundstück. Dies gilt selbst dann, wenn zur Fertigstellung
des Gebäudes Eigenleistungen des Erwerbers sowie Leistungen von Drittfirmen in erheblichem Umfang erforderlich gewesen sind.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens werden den Klägern auferlegt.
Die Revision wird zugelassen.
Fundstelle(n): DStRE 2003 S. 1246 Nr. 20 EFG 2003 S. 794 EFG 2003 S. 795 Nr. 11 BAAAB-06965
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FG des Landes Brandenburg, Urteil v. 10.12.2002 - 3 K 149/01
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