Einmalige Tantieme an den Ehemann der
Gesellschafter-Geschäftsführerin einer GmbH zur Abgeltung eines in
der Vergangenheit zu niedrigen Gehalts als verdeckte Gewinnausschüttung
Körperschaftsteuer 1991
Gesonderte
Feststellung von Besteuerungsgrundlagen 1991
Gewerbesteuermessbetrag 1991
Leitsatz
1. Bei einer Kapitalgesellschaft kann
eine verdeckte Gewinnausschüttung dadurch vorliegen, dass sie an eine dem
Gesellschafter-Geschäftsführer nahestehende Person (z. B. Ehegatten)
eine Leistung erbringt, für die es an einer klaren und von vornherein
abgeschlossenen Vereinbarung fehlt (Rückwirkungsverbot).
2. Hat ein – der
beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführerin der GmbH
nahestehender – Arbeitnehmer aufgrund eines zivilrechtlich wirksamen
Anstellungsvertrages jahrelang ein im Vergleich zu anderen Beschäftigten
der Gesellschaft zu niedriges Gehalt bekommen, so ist nach dem Gesamtbild von
einer gesellschaftsrechtlichen Veranlassung einer – neben einer
künftigen Gehaltserhöhung zugesagten – einmaligen, unter dem
Vorbehalt eines positiven Betriebsergebnisses und eines 10 %igen
Umsatzzuwachses im laufenden Geschäftsjahr stehenden Tantieme (in
Höhe von 50000 DM) auszugehen, wenn dadurch offensichtlich eine –
gegen das Rückwirkungsverbot verstoßende – Nachzahlung
für mehrere Jahre geleistet werden soll, infolge der Höhe der
Tantieme die Gefahr der Gewinnabsaugung besteht und ein fremder Arbeitnehmer
sich nicht auf eine von Gewinn und Umsatz abhängige Tantiemevereinbarung
eingelassen hätte.
Fundstelle(n): EFG 2002 S. 1120 EFG 2002 S. 1120 Nr. 17 NAAAB-06948
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Finanzgericht des Landes Brandenburg, Urteil v. 27.02.2002 - 2 K 2503/98 K, F, G
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