Bewertung eines in 1998 im Beitrittsgebiet errichteten
Briefzentrums
Einheitswertbescheids auf den und
Grundsteuermessbetragsbescheids zum
Leitsatz
1. Für die Schätzung des
Grundstückswerts eines im Beitrittsgebiet belegenen Briefzentrums kann auf
das Sachwertverfahren in Anlehnung an die Regelungen in §§ 83 ff.
BewG, die gemäß § 129 Abs. 2 BewG nicht unmittelbar anwendbar
sind, zurückgegriffen werden. Hierbei ist die dem Erlass zur Bewertung von
Lagerhausgrundstücken vom zugrunde liegende
Schätzungsmethode nicht zu beanstanden, soweit darin die Ermittlung des
gemeinen Werts von bebauten Grundstücken auf der Grundlage des Bodenwerts,
des Gebäudewerts und des Werts der Außenanlagen vorgesehen ist.
2. Wenngleich der Erlass betreffend
die Bewertung des Grundbesitzes der Deutschen Post AG im Beitrittsgebiet vom
(Posterlass) weder eine tatsächliche Verständigung
darstellt, noch als bloße Verwaltungsanweisung für das FG bindend
ist, kann der hierin übernommene Wert des Erlasses vom im
Wege der nach § 162 Abs. 1 AO 1977 i.V.m. § 96 Abs. 1 Satz 1, 2.
Halbsatz FGO gebotenen Schätzung übernommen werden.
3. Es ist nicht zu beanstanden, wenn
der Gebäudewert eines in 1998 im Beitrittsgebiet errichteten Briefzentrums
mit einem Gebäudenormalherstellungwert von 7,– DM pro Raummeter auf
der Grundlage des Erlasses vom und des Posterlasses vom
auch insoweit angesetzt wird, als er auf den – nicht nutzbaren –
unselbständigen Bodenbereich des Gebäudes entfällt, der ca. 10 %
des gesamten Rauminhalts beträgt, einen zwischen dem Hallenfußboden
und der Geländeoberkante verdichteten Boden, so dass das Erdgeschoß
zum Be- und Entladen von LKW genutzt werden kann.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EFG 2002 S. 179 EFG 2002 S. 179 Nr. 4 JAAAB-06945
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Online-Dokument
Finanzgericht des Landes Brandenburg, Urteil v. 21.11.2001 - 2 K 2309/99
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