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Finanzgericht des Landes Brandenburg Urteil v. - 2 K 2309/99 EFG 2002 S. 179

Gesetze: BewG § 129 Abs. 1BewG § 129 Abs. 2 RBewDV § 32 Abs. 1 Nr. 2 RBewDV § 33 Abs. 2 BewG DDR § 10 Abs. 1 AO 1977§ 162 FGO § 96 Abs. 1 S. 1

Bewertung eines in 1998 im Beitrittsgebiet errichteten Briefzentrums

Einheitswertbescheids auf den und Grundsteuermessbetragsbescheids zum

Leitsatz

1. Für die Schätzung des Grundstückswerts eines im Beitrittsgebiet belegenen Briefzentrums kann auf das Sachwertverfahren in Anlehnung an die Regelungen in §§ 83 ff. BewG, die gemäß § 129 Abs. 2 BewG nicht unmittelbar anwendbar sind, zurückgegriffen werden. Hierbei ist die dem Erlass zur Bewertung von Lagerhausgrundstücken vom zugrunde liegende Schätzungsmethode nicht zu beanstanden, soweit darin die Ermittlung des gemeinen Werts von bebauten Grundstücken auf der Grundlage des Bodenwerts, des Gebäudewerts und des Werts der Außenanlagen vorgesehen ist.

2. Wenngleich der Erlass betreffend die Bewertung des Grundbesitzes der Deutschen Post AG im Beitrittsgebiet vom (Posterlass) weder eine tatsächliche Verständigung darstellt, noch als bloße Verwaltungsanweisung für das FG bindend ist, kann der hierin übernommene Wert des Erlasses vom im Wege der nach § 162 Abs. 1 AO 1977 i.V.m. § 96 Abs. 1 Satz 1, 2. Halbsatz FGO gebotenen Schätzung übernommen werden.

3. Es ist nicht zu beanstanden, wenn der Gebäudewert eines in 1998 im Beitrittsgebiet errichteten Briefzentrums mit einem Gebäudenormalherstellungwert von 7,– DM pro Raummeter auf der Grundlage des Erlasses vom und des Posterlasses vom auch insoweit angesetzt wird, als er auf den – nicht nutzbaren – unselbständigen Bodenbereich des Gebäudes entfällt, der ca. 10 % des gesamten Rauminhalts beträgt, einen zwischen dem Hallenfußboden und der Geländeoberkante verdichteten Boden, so dass das Erdgeschoß zum Be- und Entladen von LKW genutzt werden kann.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
EFG 2002 S. 179
EFG 2002 S. 179 Nr. 4
JAAAB-06945

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Finanzgericht des Landes Brandenburg, Urteil v. 21.11.2001 - 2 K 2309/99

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