Verpflegungsmehraufwand bei Einsatzwechseltätigkeit
Leitsatz
Hat der eine Einsatzwechseltätigkeit ausübende Arbeitnehmer an der Einsatzstelle eine zweite Wohnung inne, wozu auch ein
Heim, ein möbliertes Zimmer oder ein Bauwagen gehören, richtet sich die für die Höhe der abziehbaren Verpflegungsmehraufwendungen
maßgebliche Abwesenheitszeit i. S. des § 9 Abs. 5 i.V.m. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 Satz 2 und 3
EStG nach der Dauer
der Abwesenheit von derjenigen Wohnung, die er zwecks Aufnahme der Einsatzwechseltätigkeit verlässt. Für die Frage,
ob überhaupt ein Verpflegungsmehraufwand eintritt, ist auf die konkrete Verpflegungssituation an dem Ort der im Rahmen
der Einsatzwechseltätigkeit aufgesuchten Tätigkeitsstätte abzustellen.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DStRE 2002 S. 801 Nr. 13 EFG 2002 S. 321 EFG 2002 S. 321 Nr. 6 GAAAB-06933
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Online-Dokument
Finanzgericht des Landes Brandenburg, Urteil v. 12.12.2001 - 2 K 1668/00
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