Darlehensforderung eines Tischlereibetriebs gegenüber Dritten als Betriebsvermögen
Maßgeblichkeit der Behandlung in der laufenden Buchhaltung
Leitsatz
1. Gewährt ein Steuerpflichtiger aus den Mitteln seines Tischlereibetriebes einem Dritten zur Finanzierung eines Nachtlokales
ein Darlehen, gehört das Darlehen nicht zum notwendigen Betriebsvermögen, da eine Darlehensgewährung kein betriebsübliches
Geschäft ist.
2. Die Widmung des Darlehens als gewillkürtes Betriebsvermögen ist ausgeschlossen, wenn das in der laufenden Buchhaltung als
Privatentnahme behandelte Darlehen erst mehr als zwei Jahre --nach Absehbarkeit eines Verlustes-- im Zuge der Erstellung des
Jahresabschlusses als betriebliche Forderung ausgewiesen wird. Eine Einlage kann steuerlich nicht anerkannt werden, wenn sie
nur noch dem Zweck dient, einen außerhalb des Betriebes entstandenen oder zu befürchtenden Verlust in die betriebliche Sphäre
zu verlagern.
Fundstelle(n): EFG 2001 S. 418 CAAAB-06930
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Online-Dokument
Finanzgericht Brandenburg, Urteil v. 14.06.2000 - 2 K 1515/98 E, G
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