Maßgeblichkeit der tatsächlichen Verwendung von
Darlehensmitteln für den Schuldzinsenabzug
Leitsatz
War von vornherein geplant, die
Renovierung eigengewerblich genutzter Räume durch Aufnahme eines Darlehens
zu finanzieren, kann das erst nach fast vollständiger Beendigung der
Renovierungsaufwendungen --ohne Zweckbestimmung-- vereinbarte Darlehen dennoch
als im betrieblichen Zusammenhang mit den Renovierungsaufwendungen stehend
angesehen werden (hier: Zwischenfinanzierung durch eigenbetriebliche Mittel).
Eine unmittelbar nachfolgende Entnahme betrieblicher Mittel zu privaten Zwecken
spricht nicht ohne weiteres gegen die Annahme einer Betriebsschuld und damit
gegen die Abzugsfähigkeit der Schuldzinsen als Betriebsausgaben.
Fundstelle(n): VAAAB-06928
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Online-Dokument
FG des Landes Brandenburg, Urteil v. 12.07.2000 - 2 K 1417/98 G, E
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