Rückwirkende Erhöhung und Erfüllung der
zivilrechtlichen Unterhaltsverpflichtung für ein Kind als auf die
Übertragung des Kinderfreibetrages nach § 32 Abs. 6 Satz 5 EStG
rückwirkendes Ereignis
Leitsatz
1. Für die Frage der
Übertragung des hälftigen Kinderfreibetrages kommt es allein auf die
konkrete Höhe der Unterhaltsverpflichtung der Eltern an, die sich in
erster Linie aus gerichtlichen Titeln oder sonstigen Vereinbarungen ergibt und
im Übrigen nach § 1603 BGB zu ermitteln ist.
2. Einigen sich Eltern über die
Höhe des zu entrichtenden Unterhalts für ein Kind im Rahmen eines
Prozessvergleichs, der zu einer Abänderung eines angefochtenen
Unterhaltsurteils des Kreisgerichts der DDR für die Vergangenheit
--nämlich für die Zeit der Rechtshängigkeit-- führt, ist
dies als rückwirkendes Ereignis nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO
1977 aufgrund der Maßgeblichkeit der zivilrechtlich zu bestimmenden
Unterhaltsverpflichtung auch für die steuerliche Übertragung des
Kinderfreibetrags nach § 32 Abs. 6 Satz 5 EStG in bereits
bestandskräftigen Einkommensteuerbescheiden von Bedeutung.
3. Für die Übertragung des
Kinderfreibetrags nach § 32 Abs. 6 Satz 5 EStG sind alle für den
jeweiligen Veranlagungszeitraum geleisteten Unterhaltszahlungen zu
berücksichtigen. Eine nachträgliche Erfüllung der
Unterhaltsverpflichtung im Wesentlichen (d.h. zu 75 %) ermöglicht als
rückwirkendes Ereignis eine Änderung des Einkommensteuerbescheids
nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO 1977 (Ausführungen zur Bestimmung
der Tilgungsreihenfolge nach § 366 Abs. 1 BGB).
Fundstelle(n): EFG 2001 S. 1049 BAAAB-06926
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Finanzgericht Brandenburg, Urteil v. 16.05.2001 - 2 K 1335/99
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