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FINANZGERICHT DES LANDES BRANDENBURG Urteil v. - 2 K 1116/98 K, F, G EFG 2001 S. 708

Gesetze: KStG § 8 Abs 3 S 2

Erdienbarkeit einer dem beherrschenden Gesellschaftergeschäftsführer einer GmbH und dessen mitarbeitenden Ehefrau zugesagten Pension unter Berücksichtigung der besonderen Umstände im Beitrittsgebiet; Pensionszusage ohne Probezeit

Leitsatz

1. Wird dem beherrschenden Gesellschaftergeschäftsführer einer im Januar 1991 im Beitrittsgebiet gegründeten Betriebs-GmbH --der sein jahrzehntelang geführtes Einzelunternehmen an die GmbH verpachtet-- im November 1991 eine Pension mit Vollendung des 65. Lebensjahres zu einem Zeitpunkt zugesagt, zu dem er bereits das 56. Lebensjahr vollendet hatte, muss der Pensionszusage die steuerliche Anerkennung wegen Unterschreitens des zehnjährigen Erdienenszeitraums nicht versagt werden, wenn der Gesellschaftergeschäftsführer über eine langjährige Branchenerfahrung verfügt und objektive Umstände, wie den politischen Besonderheiten in der DDR, dem frühzeitigen Erwerb von betrieblichen Pensionsansprüchen entgegenstanden, so dass die Gesellschaft auch einem fremden Dritten eine derartige Zusage dem Grunde nach erteilt hätte (hier: Ausführungen zur nur teilweisen betrieblichen Veranlassung der Pensionszusage hinsichtlich der Höhe).

2. Führt die Ehefrau des beherrschenden Gesellschaftergeschäftsführers in der Betriebs-GmbH ihre bisher in dem Einzelunternehmen ihres Ehegatten --dem nunmehrigen Besitzunternehmen-- jahrzehntelang ausgeübte Tätigkeit unverändert fort und erwirtschaftet in dem von ihr alleinverantwortlich geleiteten Geschäftsbereich 60 v.H. des Umsatzes der Betriebs-GmbH, zwingt die ohne Probezeit, kurz nach der Errichtung der GmbH zugesagte Pension nicht zur Annahme einer verdeckten Gewinnausschüttung.

3. Ausführungen zur steuerlichen Anerkennung einer der mitarbeitenden Ehefrau des beherrschenden Gesellschaftergeschäftsführers im Alter von 55 Jahren bereits zur Vollendung des 60. Lebensjahres zugesagten Pension.

Fundstelle(n):
EFG 2001 S. 708
RAAAB-06925

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FINANZGERICHT DES LANDES BRANDENBURG, Urteil v. 14.03.2001 - 2 K 1116/98 K, F, G

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