Es ist nicht ernstlich zweifelhaft,
dass mit der Wahl der degressiven Abschreibung die Inanspruchnahme von
Sonderabschreibungen (hier: nach dem
Fördergebietsgesetz) für das
selbe Wirtschaftsgut ausgeschlossen ist. Maßgeblich ist die Entscheidung
des Steuerpflichtigen im Jahr der Anschaffung oder Herstellung. Auch nach
Übergang zur linearen Abschreibung in einem späteren Wirtschaftsjahr
sind keine Sonderabschreibungen zu gewähren.
Der Antrag wird
abgewiesen.
Die Antragstellerin
trägt die Kosten des Verfahrens.
Fundstelle(n): EFG 2003 S. 217 EFG 2003 S. 217 Nr. 4 DAAAB-06921
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Finanzgericht des Landes Brandenburg, Beschluss v. 04.12.2002 - 2 V 2282/02
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