ohne Nachweis kein über 30 DM
hinausgehender Werbungskostenazug für Kontoführung und Porto
Einkommensteuer 2000
Leitsatz
1. Grundsätzlich darf der
Steuerpflichtige vereinfachungshalber zur Vermeidung von Verwaltungsaufwand die
Pauschbeträge für Verpflegungsmehraufwendungen anlässlich einer
beruflich veranlassten Auswärtstätigkeit auch dann in Anspruch
nehmen, wenn ihm dabei Mahlzeiten, z.B. vom Arbeitgeber oder auf dessen
Veranlassung von einem Dritten, teil- oder unentgeltlich überlassen worden
sind (Anschluss an R 39 Abs. 1 S. 3 LStR 2000).
2. Das gilt aber dann ausnahmsweise
nicht, wenn ohne das Erfordernis von Verwaltungsermittlungen unzweifelhaft
feststeht, dass dem Steuerpflichtigen keine Mehraufwendungen entstanden sind
(hier: Beamter, der bei Dienstreisen eine unentgeltliche Vollverpflegung
–Frühstück, Mittag- und Abendessen– erhalten hat).
3. Keine Anerkennung nicht
nachgewiesener Aufwendungen für Kontoführung und Porti über die
Nichtaufgriffsgrenze der Verwaltung von 30 DM hinaus.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EFG 2003 S. 1079 EFG 2003 S. 1079 Nr. 15 INF 2003 S. 567 Nr. 15 EAAAB-06912
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Online-Dokument
FG des Landes Brandenburg, Urteil v. 09.04.2003 - 2 K 2045/02
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