Körperschaftsteuerpfllicht einer Vorgesellschaft, deren
Gründung scheitert
Körperschaftsteuer 1999
Leitsatz
1. Eine GmbH entsteht nach § 11
Abs. 1 GmbHG erst mit der Eintragung ins Handelsregister. Bis zum Zeitpunkt der
Eintragung handelt es sich bei der Gesellschaft um eine Vorgesellschaft, die
der Entstehung der GmbH vorangeht.
2. Die Körperschaftsteuerpflicht
einer Vorgesellschaft, deren Gründung scheitert, ist von Anfang an zu
verneinen, wenn die Eintragungsabsicht zwar erst nachträglich entfallen
ist, die Gesellschafter den Geschäftsbetrieb jedoch nach dem Scheitern der
Gründung, d.h. nach Aufgabe der Gründungsabsicht, fortführen.
Die Besteuerung nach dem KStG verbietet sich in diesem Fall von Anfang an. Dies
gebietet eine einheitliche Auslegung von Zivilrecht und Gesellschaftsrecht, die
insbesondere unter haftungsrechtlichen Gesichtspunkten durchzuführen ist.
Die Besteuerung richtet sich von Beginn an allein nach den für
Personengesellschaften geltenden Grundsätzen.
Fundstelle(n): DStRE 2003 S. 1223 Nr. 20 EFG 2003 S. 1330 EFG 2003 S. 1330 Nr. 18 UAAAB-06911
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FG des Landes Brandenburg, Urteil v. 02.07.2003 - 2 K 1666/01
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