Eigene Einkünfte und Bezüge eines in Ausbildung befindlichen volljährigen Kindes
Keine zeitliche Beschränkung des Werbungskostenabzugs von Aufwendungen für doppelte Haushaltsführung bei Auszubildenden
Familienleistungsausgleich (Kindergeld ab )
Leitsätze
1. Bei der Ermittlung der eigenen Einkünfte und Bezüge eines volljährigen, in Berufsausbildung befindlichen Kindes bleiben
die in Kürzungsmonaten – also solchen Monaten, in denen die Voraussetzungen für die Gewährung von Kindergeld nicht während
des gesamten Monats vorgelegen haben – bezogenen Einnahmen außer Ansatz.
2. Die gesetzlich geregelte Einschränkung der Abzugsfähigkeit von Aufwendungen für eine doppelte Haushaltsführung ist nicht
auf junge Arbeitnehmer in der Berufsausbildung, und damit auf das von der Rechtsprechung geschaffene Rechtsinstitut der zeitlich
beschränkten doppelten Haushaltsführung anzuwenden. Da in solchen Fällen der Aufenthalt außerhalb des Wohnorts ohnehin befristet
ist, scheint die Abzugsfähigkeit während der geamten Dauer der Ausbildung gerechtfertigt.
Der Bescheid vom in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom wird aufgehoben und Kindergeld für
die Tochter A… für Januar bis Juli 2000 gewährt.
Die Kosten des Verfahrens werden dem Beklagten auferlegt.
Die Revision zum Bundesfinanzhof wird zugelassen.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung
in Höhe des Kostenerstattungsanspruchs der Klägerin abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in
derselben Höhe leistet.
Fundstelle(n): EFG 2003 S. 1684 EFG 2003 S. 1684 Nr. 23 DAAAB-06908
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FG des Landes Brandenburg, Urteil v. 18.02.2003 - 6 K 1051/00
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