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FINANZGERICHT DES LANDES BRANDENBURG Urteil v. - 1 K 87/98 EFG 2001 S. 561

Gesetze: EStG § 1 Abs. 3 S. 2, EStG § 9 Abs. 1 S. 1

Ermittlung der Einkünfte i.S. des § 1 Abs. 3 Satz 2 EStG; Rückumzugskosten eines vorübergehend ins Inland versetzten ausländischen Arbeitnehmers

Leitsatz

1. Die Ermittlung der nicht der deutschen Einkommensteuer unterliegenden Einkünfte im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 2 EStG hat nach dem Steuerrecht der Bundesrepublik Deutschland zu erfolgen.

2. Auch die bei einem für eine bestimmte Zeit in das Inland versetzten ausländischen Arbeitnehmer anfallenden Rückumzugskosten können grundsätzlich bei den inländischen Einkünften als Werbungskosten berücksichtigt werden, weil diese die Folgen beseitigen, die durch die beruflich bedingte Wohnsitzverlagerung entstanden waren. Derartige Rückumzugskosten können für die Ermittlung der Einkunftsgrenzen des § 1 Abs. 3 Satz 2 EStG aber dem Grunde nach auch bei den künftigen ausländischen Einkünften als Werbungskosten berücksichtigt werden, weil durch den Rückumzug erst gewährleistet werden kann, dass der Arbeitnehmer die neue Tätigkeit aufnimmt.

3. Bei einem beruflich veranlassten Wohnungswechsel dienen die im Bundesumzugskostengesetz (BUKG) und der Auslandsumzugskostenverordnung festgelegten Umzugskostenpauschalen zwar grundsätzlich als Schätzungsgrundlage, so dass die tatsächlichen Umzugskosten im Regelfall ohne weitere Prüfung bis zur Höhe dieser Beträge als Werbungskosten abziehbar sind. Dies gilt aber nicht, wenn durch den Umzug eine zuvor bestehende doppelte Haushaltsführung beendet wird. In diesem Fall sind die Umzugskostenpauschalen des BUKG und der Auslandsumzugskostenverordnung nicht anzuwenden.

Fundstelle(n):
EFG 2001 S. 561
VAAAB-06902

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FINANZGERICHT DES LANDES BRANDENBURG, Urteil v. 31.01.2001 - 1 K 87/98

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