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Finanzgericht des Landes Brandenburg Urteil v. - 1 K 598/01 EFG 2003 S. 492

Gesetze: UStG 1993 § 4 Nr. 8 Buchst. a EWGRL 388/77 Art. 13 Teil B Buchst. d Nr. 1 BGB § 652

Voraussetzungen der Umsatzsteuerbefreiung nach § 4 Nr. 8 Buchst. a UStG

Leitsätze

Die Vermittlung im Sinne des Art. 13 Teil B Buchst. d Nr. 1 der Sechsten Richtlinie und des § 4 Nr. 8 Buchst. a UStG umfasst Handlungen, die darauf gerichtet sind, einen Kreditvertrag zwischen Kreditnehmer und Kreditgeber zustande zu bringen. Es ist nicht erforderlich, dass zwischen dem Vermittler und einer oder beiden Parteien des späteren Kreditvertrages ein Maklervertrag zustande kommt. Es genügt, wenn der Kreditsuchende einem bestimmten Kreditgeber zugeführt und ihm der Vertragsabschluss erleichtert wird.

Unter Änderung der Bescheide vom und Aufhebung der Einspruchsentscheidung vom wird die Umsatzsteuer 1994 auf 222,01 DM / 113,51 EUR, die Umsatzsteuer 1995 auf 3.522,93 DM / 1.801,24 EUR und die Umsatzsteuer 1996 auf 2.296,93 DM / 1.174,40 EUR festgesetzt.

Die Revision wird zugelassen.

Die Kosten des Verfahrens werden dem Beklagten auferlegt.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
EFG 2003 S. 492
EFG 2003 S. 492 Nr. 7
YAAAB-06898

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Finanzgericht des Landes Brandenburg, Urteil v. 11.12.2002 - 1 K 598/01

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