Weiterberechnung von Versicherungsbeiträgen durch den
Versicherungsnehmer als steuerpflichtiger Umsatz
Keine
Geschäftsveräußerung im Ganzen bei Veräußerung an
verschiedene Erwerber
Steuersatz für die
Veräußerung von Feldinventar
Umsatzsteuer 1995 und
1996, Zinsen zur Umsatzsteuer 1995
Leitsatz
1. Geht im Rahmen der
Veräußerung einer Schweinezuchtanlage die vom Veräußerer
abgeschlossene Versicherung der Sauenanlage nicht auf den Erwerber über,
so sind die vom Veräußerer an den Erwerber weiterberechneten
Versicherungsbeiträge umsatzsteuerpflichtig, da die Befreiungsvorschriften
des
§ 4 Nr. 10 oder Nr. 11 UStG nicht
greifen. Die vereinnahmten Versicherungsbeiträge gehören auch zum
Entgelt des Veräußerers und sind kein durchlaufender Posten, da
zwischen dem Erwerber und der Versicherungsgesellschaft keine schuldrechtliche
Beziehung besteht.
2. Werden die nicht als
selbständige Teilbetriebe bestehende Schweinezuchtanlage und eine
Pflanzenproduktion an verschiedene Erwerber veräußert, handelt es
sich um keine nicht der Umsatzsteuer unterliegende
Geschäftsveräußerung im Ganzen.
3. Die Veräußerung eines
aus dem in den vorbereiteten Boden eingebrachten Saatguts bestehenden
Feldinventars unterliegt nicht dem ermäßigten Umsatzsteuersatz. Die
Vorschrift des § 12 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. Anlage Nr. 7
UStG ist nicht anwendbar, da die Pflanzen
bereits in den Boden eingebracht sind;
§ 12 Abs. 2 Nr. 3 UStG greift nicht,
da keine Pflanzen zur bloßen Anzucht überlassen werden.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): DStRE 2002 S. 967 Nr. 15 EFG 2002 S. 506 EFG 2002 S. 506 Nr. 8 KAAAB-06894
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Finanzgericht des Landes Brandenburg, Urteil v. 12.12.2001 - 1 K 311/00