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Finanzgericht des Landes Brandenburg Urteil v. - 1 K 311/00 EFG 2002 S. 506

Gesetze: UStG 1993 § 1 Abs. 1aUStG 1993 § 4 Nr. 10UStG 1993 § 4 Nr. 11UStG 1993 § 10 Abs. 1 S. 5UStG 1993 § 12 Abs. 2 S. 1 Nr. 1UStG 1993 Anlage Nr. 7 UStG 1993 § 12 Abs. 2 S. 1 Nr. 3

Weiterberechnung von Versicherungsbeiträgen durch den Versicherungsnehmer als steuerpflichtiger Umsatz

Keine Geschäftsveräußerung im Ganzen bei Veräußerung an verschiedene Erwerber

Steuersatz für die Veräußerung von Feldinventar

Umsatzsteuer 1995 und 1996, Zinsen zur Umsatzsteuer 1995

Leitsatz

1. Geht im Rahmen der Veräußerung einer Schweinezuchtanlage die vom Veräußerer abgeschlossene Versicherung der Sauenanlage nicht auf den Erwerber über, so sind die vom Veräußerer an den Erwerber weiterberechneten Versicherungsbeiträge umsatzsteuerpflichtig, da die Befreiungsvorschriften des § 4 Nr. 10 oder Nr. 11 UStG nicht greifen. Die vereinnahmten Versicherungsbeiträge gehören auch zum Entgelt des Veräußerers und sind kein durchlaufender Posten, da zwischen dem Erwerber und der Versicherungsgesellschaft keine schuldrechtliche Beziehung besteht.

2. Werden die nicht als selbständige Teilbetriebe bestehende Schweinezuchtanlage und eine Pflanzenproduktion an verschiedene Erwerber veräußert, handelt es sich um keine nicht der Umsatzsteuer unterliegende Geschäftsveräußerung im Ganzen.

3. Die Veräußerung eines aus dem in den vorbereiteten Boden eingebrachten Saatguts bestehenden Feldinventars unterliegt nicht dem ermäßigten Umsatzsteuersatz. Die Vorschrift des § 12 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. Anlage Nr. 7 UStG ist nicht anwendbar, da die Pflanzen bereits in den Boden eingebracht sind; § 12 Abs. 2 Nr. 3 UStG greift nicht, da keine Pflanzen zur bloßen Anzucht überlassen werden.

Fundstelle(n):
DStRE 2002 S. 967 Nr. 15
EFG 2002 S. 506
EFG 2002 S. 506 Nr. 8
KAAAB-06894

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Finanzgericht des Landes Brandenburg, Urteil v. 12.12.2001 - 1 K 311/00

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