Abwasserbeseitigung durch brandenburgischen Abwasserzweckverband
kein Betrieb gewerblicher Art i. S. des § 2 Abs. 3 Satz 1 UStG
Umsatzsteuer 1992, 1993, 1994, 1995
Leitsatz
Die Abwasserbeseitigung und
Abwasserbehandlung war nach den maßgebenden Voraussetzungen im Land
Brandenburg in den Jahren 1991 bis 1995 hoheitliche Tätigkeit i. S. des
§ 4 Abs. 5 KStG. Mit der Errichtung und Verpachtung einer Klaranlage an
einen Abwasserzweckverband war eine Gemeinde daher keine – zum
Vorsteuerabzug berechtigte – Unternehmerin.
Fundstelle(n): EFG 2002 S. 1124 EFG 2002 S. 1124 Nr. 17 GAAAB-06891
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Online-Dokument
Finanzgericht des Landes Brandenburg, Urteil v. 15.04.2002 - 1 K 2642/99
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