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Finanzgericht des Landes Brandenburg Urteil v. - 1 K 2642/99 EFG 2002 S. 1124

Gesetze: UStG § 2 Abs. 3 S. 1UStG § 1 Abs. 1 Nr. 1UStG 15 Abs. 1 S. 1 KStG § 4 Abs. 4KStG § 4 Abs. 5 BbgWG § 66 Abs. 1 EWGRL 388/77 Art. 4 Abs. 5 Unterabs. 1

Abwasserbeseitigung durch brandenburgischen Abwasserzweckverband kein Betrieb gewerblicher Art i. S. des § 2 Abs. 3 Satz 1 UStG

Umsatzsteuer 1992, 1993, 1994, 1995

Leitsatz

Die Abwasserbeseitigung und Abwasserbehandlung war nach den maßgebenden Voraussetzungen im Land Brandenburg in den Jahren 1991 bis 1995 hoheitliche Tätigkeit i. S. des § 4 Abs. 5 KStG. Mit der Errichtung und Verpachtung einer Klaranlage an einen Abwasserzweckverband war eine Gemeinde daher keine – zum Vorsteuerabzug berechtigte – Unternehmerin.

Fundstelle(n):
EFG 2002 S. 1124
EFG 2002 S. 1124 Nr. 17
GAAAB-06891

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Finanzgericht des Landes Brandenburg, Urteil v. 15.04.2002 - 1 K 2642/99

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