Anwendungsbereich der Steuerbefreiung für Umsätze im Überweisungsverkehr
Grenzen des Amtsermittlungsgrundsatzes
Umsatzsteuer 1994
Leitsätze
1. Die Frage, ob die Steuerbefreiungsvorschriften für Umsätze im Überweisungsverkehr gemäß § 4 Nr. 8 Buchst. d UStG bzw. Art.
13 Teil B Buchst. d Nr. 3 der 6. EG-Richtlinie eingreifen, entscheidet sich allein nach der Art der erbrachten Dienstleistung
und nicht danach, wer Erbringer oder Empfänger der Leistung gewesen ist. Die erbrachte Leistung muss über eine rein technische
Dienstleistung hinausgehen, was (hier) darin zum Ausdruck kommt, dass eigenverantwortliche Entscheidungen des Leistungserbringers
zur Übertragung von Geldern und zu rechtlichen und finanziellen Änderungen geführt haben.
2. Der Untersuchungsgrundsatz (§ 76 Abs. 1 Satz 1 FGO) findet seine Grenze in den Fällen, in denen ein Beteiligter unsubstantiierte
Behauptungen ins Blaue hinein aufstellt, für die sich weder nach seinem Vortrag noch aus den beigezogenen Steuerakten Anhaltspunkte
ergeben.
Die Umsatzsteuer 1994 wird unter Änderung des Bescheides vom unter Aufhebung der Einspruchsentscheidung vom
auf 0 DM / 0 EUR festgesetzt.
Die Kosten des Verfahrens werden dem Beklagten auferlegt.
Beschluss:
Die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren wird für notwendig erklärt.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): EFG 2003 S. 886 KÖSDI 2003 S. 13830 Nr. 8 UR 2003 S. 492 Nr. 10 MAAAB-06876
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Online-Dokument
FG des Landes Brandenburg, Urteil v. 24.01.2003 - 1 K 1097/01
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