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FG des Landes Brandenburg Urteil v. - 4 K 1962/97 F EFG 2000 S. 184

Gesetze: GewStG § 9 Nr. 1 S. 1

Keine Berücksichtigung von gepachteten Flächen bei der Kürzung des Gewerbeertrags

Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes auf den ;

Leitsatz

1. Sinn der Regelung des § 9 Nr. 1 Satz 1 GewStG ist neben der Vermeidung der Doppelbelastung der Grundstückseigentümer durch Grundsteuer und Gewerbeertragsteuer, eine gewisse Gleichstellung der auf eigenem Grund und Boden tätigen Gewerbebetriebe mit solchen, die ihrem Gewerbe in gemieteten Räumen bzw. auf gepachteten Flächen nachgehen, zu bewirken.

2. § 9 Nr. 1 Satz 1 GewStG knüpft an die Zugehörigkeit zum Betriebsvermögen des Gewerbetreibenden an. Gepachtete Flächen sind nicht in den Kürzungsbetrag einzubeziehen. Dies gilt auch für Betriebe in den neuen Bundesländern.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
EFG 2000 S. 184
JAAAB-06864

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FG des Landes Brandenburg, Urteil v. 09.09.1999 - 4 K 1962/97 F

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