Keine Berücksichtigung von gepachteten Flächen bei der Kürzung des Gewerbeertrags
Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes auf den ;
Leitsatz
1. Sinn der Regelung des § 9 Nr. 1 Satz 1 GewStG ist neben der Vermeidung der Doppelbelastung der Grundstückseigentümer durch
Grundsteuer und Gewerbeertragsteuer, eine gewisse Gleichstellung der auf eigenem Grund und Boden tätigen Gewerbebetriebe mit
solchen, die ihrem Gewerbe in gemieteten Räumen bzw. auf gepachteten Flächen nachgehen, zu bewirken.
2. § 9 Nr. 1 Satz 1 GewStG knüpft an die Zugehörigkeit zum Betriebsvermögen des Gewerbetreibenden an. Gepachtete Flächen sind
nicht in den Kürzungsbetrag einzubeziehen. Dies gilt auch für Betriebe in den neuen Bundesländern.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EFG 2000 S. 184 JAAAB-06864
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FG des Landes Brandenburg, Urteil v. 09.09.1999 - 4 K 1962/97 F
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