1. Einspruch gegen ”Gewerbesteuerbescheid” umdeutbar2. Grundstück als wesentliche Betriebsgrundlage des Betriebsunternehmens
Leitsatz
1. Ein Einspruch gegen den ”Gewerbesteuerbescheid”, mit den Einwendungen gegen Besteuerungsgrundlagen erhoben werden, lässt
auf Grund der besonderen Verhältnisse in Berlin, wo ein Bescheid den Grundlagen- und Folgebescheid in sich vereint, den Schluss
zu, dass der Gewerbesteuermessbescheid gemeint ist.
2. Ein Grundstück mit einer Vielzahl vorhandener Einrichtungen (Produktions- und Lagerhalle, Lager- und Verkehrsflächen im
Freien, Verwaltungsgebäude und Ausstellungspavillon), die in ihrer Gesamtheit erst der Betriebsgesellschaft die Ausübung ihres
Gewerbes an diesem Ort gestatten, stellt eine wesentliche Betriebsgrundlage dar.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): SAAAB-06835
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Online-Dokument
Finanzgericht Berlin, Urteil v. 04.02.1998 - 6 K 6054/95
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