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Finanzgericht Berlin Beschluss v. - 9 K 9368/02 EFG 2003 S. 875

Gesetze: FGO § 78 Abs. 1 Satz 1

Zum Anspruch auf Überlassung von Ausfertigungen, Auszügen und Abschriften aus den Gerichtsakten und dem Gericht vorliegenden Akten

Leitsatz

Die Verfahrensbeteiligten können die Gerichtsakten und die dem Gericht vorgelegten Akten einsehen und sich durch die Geschäftsstelle auf ihre Kosten Ausfertigungen, Auszüge und Abschriften erteilen lassen. Es besteht jedoch kein Anspruch auf Kopien des gesamten Akteninhalts um den Gegenstand des Klagebegehrens zu bezeichnen und die Klage zu begründen, zumal eine wiederholte Akteneinsicht möglich ist.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
EFG 2003 S. 875
QAAAB-06814

Preis:
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Nutzungsdauer:
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Finanzgericht Berlin, Beschluss v. 25.03.2003 - 9 K 9368/02

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