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Betriebsverfassung; | Mitbestimmung über die Arbeitszeit von Redakteuren in Tendenzbetrieben (§ 87 BetrVG)
Dem Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats hinsichtlich Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit von Arbeitnehmern, die an einer Tendenzverwirklichung mitwirken, steht nicht schon generell diese Tendenzverwirklichung entgegen, sondern erst eine konkrete mitbestimmte Arbeitszeitregelung, die diese Tendenzverwirklichung, die Aktualität einer Berichterstattung, ernsthaft gefährdet oder unmöglich macht. Die durch Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG verfassungsrechtlich geschützte Tendenzautonomie befreit weder schlechthin von der Beachtung gesetzlicher Vorschriften noch von der angemessenen Berücksichtigung der sozialen und wirtschaftlichen Interessen der Arbeitnehmer ().