Verrechenbare Verluste im Sinne des § 15a Abs. 4 EStG werden nach der Übergangsregelung des § 52 Abs. 19 Satz 2 Nr. 3 i. V.
m. Satz 3 Nr. 2 EStG erst ab dem Jahr 1995 festgestellt, wenn sie im Zusammenhang mit der Errichtung von Gebäuden entstehen,
die mit öffentlichen Mitteln im Sinne des § 6 Abs. 1 oder nach § 88 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes gefördert sind.
Die Übergangsregelung findet jedoch nur auf gewerblich tätige Personengesellschaften, nicht dagegen auf Personengesellschaften
mit Einkünften aus Vermietung und Verpachtung Anwendung.
Fundstelle(n): EAAAB-06776
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Finanzgericht Berlin, Beschluss v. 24.01.1997 - 9 K 9293/96
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