Untätigkeitsklage wegen Nichtentscheidung über einen Antrag auf Gewährung einer Kinderzulage zur Eigenheimzulage, obwohl die
Frage durch eine bereits vorliegende, den Sachverhalt treffende Entscheidung des Bundesfinanzhofs geklärt ist.
Leitsatz
Die Untätigkeitsklage eines Steuerpflichtigen ist zulässig, wenn das Finanzamt im Einspruchsverfahren über sein Begehren,
eine Kinderzulage zur Eigenheimzulage für ein Kind, das zum Zeitpunkt der Anschaffung, aber nicht mehr bei Bezug der Wohnung
zum Haushalt des Steuerpflichtigen gehört, nicht entscheidet, obwohl die Frage bereits durch den Bundesfinanzhof geklärt ist
und die Nichtanwendung der Entscheidung damit begründet wird, dass ”auf Bund-Länderebene” noch nicht über die Veröffentlichung
der Entscheidung im Bundessteuerblatt und die damit verbundene allgemeine Anwendbarkeit der Entscheidungsgrundsätze durch
die Finanzämter entschieden sei.
Die fehlende Handlungserlaubnis bzw. Abstimmungsprobleme auf Bund-Länderebene können dem StPfl. nicht als ”zureichender” Grund
i. S. des § 46 Abs. 1 Satz 1 FGO entgegengehalten werden.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EFG 2002 S. 1543 Nr. 23 EFG 2002 S. 1544 KÖSDI 2003 S. 13605 Nr. 2 UAAAB-06775
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Online-Dokument
Finanzgericht Berlin, Beschluss v. 20.08.2002 - 9 K 9172/02
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