Fahrtkosten Behinderter als außergewöhnliche Belastung - Kindergeld für ein behindertes Kind
Leitsatz
Zusätzliche Fahrtkosten eines Behinderten sind nach § 33 EStG unter Berücksichtigung der zumutbaren Eigenbelastung neben den
Freibeträgen nach § 33b EStG als außergewöhnliche Belastung abziehbar.
Gem. § 32 Abs. 4 Nr. 7 EStG ist für ein behindertes Kind, das außerstande ist, seinen Lebensunterhalt selbst zu bestreiten
und das zu Beginn des Kalenderjahres das 16., aber noch nicht das 27. Lebensjahr vollendet hat, ein Kinderfreibetrag zu berücksichtigen.
Allerdings steht dem Steuerpflichtigen der Kinderfreibetrag nur zu, wenn das behinderte Kind über keine seinen Lebensunterhalt
deckenden eigenen Einkünfte und Bezüge verfügt. Hierzu zählen nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung auch Sozialleistungen.
Fundstelle(n): SAAAB-06754
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Online-Dokument
Finanzgericht Berlin, Urteil v. 11.11.1998 - 6 K 6342/94
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