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Finanzgericht Berlin Urteil v. - 2 K 2227/97 EFG 2002 S. 1110

Gesetze: InvZulG § 2 Satz 1 InvZulG § 3 Nr. 3 InvZulG § 5 Abs. 1 Nr. 2 BewG§ 68 Abs. 2 Nr. 2 BGB§ 94 BGB § 95

Ein in ein Schulgebäude durch ein Versorgungsunternehmen fest eingebautes Heizungssekundärnetz als Betriebsvorrichtung des Versorgungsunternehmens

Leitsatz

Ein in ein Schulgebäude fest eingebautes Heizungs-Sekundärnetz - bestehend aus Heizleitungen, Steigleitungen, Heizkörpern und deren Anbindungen, das einem Versorgungsunternehmen dazu dient, die Schulräume und Turnräume mit Wärme zu versorgen, ist eine Betriebsvorrichtung der Versorgungs-GmbH.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
EFG 2002 S. 1110
EFG 2002 S. 1110 Nr. 17
YAAAB-06752

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Finanzgericht Berlin, Urteil v. 02.05.2001 - 2 K 2227/97

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