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Finanzgericht Berlin Urteil v. - 1 K 1448/98 EFG 2002 S. 348

Gesetze: GrEStG § 6 Abs. 4, GrEStG § 6 Abs. 1, GrEStG § 6 Abs. 2, GrEStG § 6 Abs. 3, GrEStG § 1

1. Vorliegen eines einheitlichen Leistungsgegenstandes

2. Treugeber nicht am Vermögen der Gesamthand beteiligt

Leitsatz

  1. Der Annahme eines einheitlichen Leistungsgegenstandes steht nicht entgegen, wenn sich die Beteiligungsverhältnisse auf Veräußerer- und Erwerberseite zwar gleichen, aber rechtlich und grunderwerbsteuerlich keine Personenidentität besteht.

  2. Für den Umfang einer zu berücksichtigenden Steuervergünstigung nach § 6 GrEStG ist die dingliche Mitberechtigung des Treuhänders und nicht des Treugebers an der Gesamthand maßgebend.

Fundstelle(n):
EFG 2002 S. 348
EFG 2002 S. 348 Nr. 6
GAAAB-06732

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Finanzgericht Berlin, Urteil v. 15.11.2001 - 1 K 1448/98

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