Erlaubt Art. 52 EGV die in § 50a Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 und Abs. 4 Satz 2
EStG angeordnete partielle Höherbesteuerung der Einkünfte
von beschränkt Steuerpflichtigen, die dem Steuerabzug unterworfen werden, im Vergleich zu Inlandsansässigen und anderen beschränkt
Steuerpflichtigen, bei denen Einkommensteuerveranlagungen durchgeführt werden?
Leitsatz
Dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) wird gemäß Art. 234 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft
i.d. Fassung des Vertrages von Amsterdam (EGV n.F.) folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt:
Verstößt es gegen Art. 52 EGV a.F. (= Art. 43 EGV n.F.), daß nach § 50a Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 sowie Satz 2 des Einkommensteuergesetzes
i.d. Fassung von 1996 (EStG 1996) ein niederländischer Staatsangehöriger, der in der Bundesrepublik Deutschland steuerpflichtige
Nettoeinkünfte aus selbständiger Tätigkeit im Kalenderjahr in Höhe von rund 5.000,00 DM erzielt, einem Steuerabzug in Höhe
von 25 v.H. der (Brutto-)Einnahmen von rund 6.000,00 DM zuzüglich Solidaritätszuschlag durch den Schuldner der Honorarvergütung
unterliegt und er keine Möglichkeit hat, die gezahlten Abgaben im Wege eines Erstattungsantrags oder eines Antrags auf Steuerveranlagung
ganz oder teilweise zurückzuerlangen?
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DStRE 2001 S. 1354 Nr. 24 EFG 2001 S. 978 IAAAB-06698
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Finanzgericht Berlin, Beschluss v. 28.05.2001 - 9 K 9312/99
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