1. Überlassung von Wohnraum an Asylbewerber als gewerbliche Betätigung
2. Längerfristige Wohnraumüberlassung an Asylbewerber umsatzsteuerfrei
Leitsatz
Die Überlassung von Wohnraum an Asylbewerber bei der das vereinbarte Entgelt, unabhängig von der Größe der überlassenen Räume,
nach der Zahl der untergebrachten Personen und der Unterbringungstage bemessen wird, stellt eine über die Vermögensverwaltung
hinausgehende gewerbliche Tätigkeit dar.
Eine nach den tatsächlichen Umständen längerfristige Wohnraumüberlassung an Asylbewerber fällt unter die Steuerbefreiung nach
§ 4 Nr. 12 UStG.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EFG 2001 S. 760 GAAAB-06690
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Online-Dokument
Finanzgericht Berlin, Urteil v. 25.01.2001 - 4 K 1170/98
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