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FG Berlin Beschluss v. - 5 B 5066/00

Gesetze: AO § 169 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, AO § 170 Abs. 2 Nr. 1, AO § 181 Abs. 1 Satz 1, AO § 164 Abs. 4 Satz 2, FGO § 69 Abs. 3 Satz 1, FGO § 69 Abs. 2 Satz 2, FGO § 69 Abs. 4

GmbH i. G. als unechte Vorgesellschaft

Leitsatz

Bei einer GmbH i. G. handelt es sich um eine sogenannte unechte Vorgesellschaft, wenn die GmbH nicht in das Handelsregister eingetragen wird, weil die Gründer u. a. von vornherein nicht die Absicht hatten, die Eintragung einer GmbH zu erreichen oder diese Absicht nach Ablehnung des Eintragungsantrags nicht mehr aufrechterhalten wird.

Wird der Geschäftsbetrieb dennoch weitergeführt, so liegt eine Personengesellschaft vor.

(Nichtamtlicher Leitsatz)

Fundstelle(n):
KAAAB-06654

Preis:
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Nutzungsdauer:
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FG Berlin, Beschluss v. 29.05.2000 - 5 B 5066/00

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