Gewerblichkeit der Vermietung eines Grundstücks zur Beherbergung von Asylbewerbern
Leitsatz
Die Vermietung eines Grundstücks zur Unterbringung von Asylbewerbern, Aussiedlern und Zuwanderern (220 Zimmer) überschreitet
die Grenzen der privaten Vermögensverwaltung, wenn über die übliche Vermietungsleistung hinausgehende Sonderleistungen (hier:
Bereitstellung, Wechsel und Reinigung von Bettwäsche, Zurverfügungstellung von Koch- und Essgeschirr sowie von Reinigungsutensilien,
Überlassung von Waschmaschinen, Trocknern und Kühlschränken) erbracht werden und keine Nutzung eigenen Vermögens vorliegt,
sondern angemieteter Grundbesitz lediglich weitervermietet wird.
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