Aus öffentlichen Kassen gezahlte Jugendhilfeleistungen als ”Bezüge” des Pflegekinds
Leitsatz
1. Die auf der Grundlage der §§ 39,41 des Sozialgesetzbuchs, achtes Buch -SGB VIII- aus öffentlichen Kassen an die Pflegeeltern
ausgezahlten Jugendhilfeleistungen sind nicht für besondere Ausbildungszwecke bestimmt und zählen daher zu den ”Bezügen” des
Pflegekinds i.S. von § 32 Abs.4 Satz 2 EStG.
2. Kindergeldrechtlich sind unter ”Bezügen” des Kindes solche Einnahmen zu verstehen, die nicht im Rahmen der einkommensteuerlichen
Einkunftsermittlung erfasst werden, also nicht steuerbare oder im Einzelnen (z.B. in den §§ 3, 3b EStG) für steuerfrei erklärte
Einnahmen.
Fundstelle(n): DAAAB-06626
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Finanzgericht Baden-Württemberg v. 12.04.2001 - 9 K 81/00
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