1. Bei Rechtsstreitigkeiten um die Rechtmäßigkeit von Pfändungen richtet sich der Streitwert nach der Höhe der zu vollstreckenden
Forderung, höchstens jedoch nach dem Wert des Pfandgegenstandes.
2. Bei der Wertberechnung der zu vollstreckenden Forderung ist nur der Hauptanspruch anzusetzen. Aufgelaufene Säumniszuschläge
und entstandene Vollstreckungskosten sind als Nebenforderungen nicht anzusetzen.
3. Ist der Pfandgegenstand eine Lohnforderung beträgt der Wert das dreifache des pfändbaren Teils des Arbeitseinkommens.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EFG 2000 S. 654 VAAAB-06620
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FG BADEN-WÜRTTEMBERG, Beschluss v. 08.02.2000 - 9 K 47/98
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