Keine Berichtigung einer Kindergeldfestsetzung nach § 70 Abs. 2 EStG für Zeiträume, die vor einer bereits erfolgten Änderung
nach dieser Vorschrift liegen
Leitsatz
Macht die Familienkasse aufgrund einer bestimmten Änderung der Verhältnisse von ihrer Entscheidungsbefugnis nach § 70 Abs.
2 EStG Gebrauch, indem sie den Dauerverwaltungsakt ändert und die Kindergeldfestsetzung rückwirkend ab einem bestimmten Monat
aufhebt, ist die aus dieser Vorschrift folgende Korrekturmöglichkeit für einen früheren Zeitraum verbraucht. Nur eine nochmalige
Änderung der Verhältnisse eröffnet der Familienkasse die rechtliche Möglichkeit, die Kindergeldfestsetzung zurückliegender
Monate gemäß § 70 Abs. 2 EStG zu berichtigen. Eine auf Tatsachen- und Rechtsirrtum beruhende fehlerhafte Gesetzesanwendung
wird vom Regelungsbereich des § 70 Abs. 2 EStG nicht erfasst.
Ihre Datenbank verwendet ausschließlich funktionale Cookies,
die technisch zwingend notwendig sind, um den vollen Funktionsumfang unseres Datenbank-Angebotes sicherzustellen.
Weitere Cookies, insbesondere für Werbezwecke oder zur Profilerstellung, werden nicht eingesetzt.