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Finanzgericht Baden-Württemberg Urteil v. - 9 K 346/98

Gesetze: AO 1977 § 361 Abs. 2 S. 4AO 1977 § 37 Abs. 2AO 1977 § 124 Abs. 2AO 1977 § 125EGAO Art. 97 § 1 Abs. 6 JStG 1997 Art. 20 Nr. 1 FGO§ 69 EStG § 36 Abs. 2 Nr. 2

Erstattung von Steuerabzugsbeträgen aufgrund Aufhebung der Vollziehung

Anforderungen an wirksame Aufhebung der Vollziehung

Abrechnungsbescheid zur Einkommensteuer 1989

Leitsatz

1. Eine Aufhebung der Vollziehung war im Rahmen der Aussetzung der Vollziehung auch schon vor der gesetzlichen Verankerung durch § 361 Abs. 2 Satz 4 AO 1977 in der Fassung des Jahressteuergesetzes 1997 zulässig (hier: Aufhebung der Vollziehung mit der Folge der Erstattung von Steuerabzugsbeträgen).

2. Aufhebung der Vollziehung bedeutet die Rückgängigmachung bereits eingetretener Wirkungen des angefochtenen Verwaltungsakts, wodurch der Einspruchsführer einen Erstattungsanspruch nach § 37 Abs. 2 AO 1977 erhält.

3. Eine Aussetzung bzw. Aufhebung der Vollziehung ist auch ohne ausdrücklichen Antrag von Amts wegen möglich und daher auch bei einem Hinausgehen über den vom Steuerpflichtigen gestellten Antrag wirksam und nicht nichtig.

4. Art. 97 § 1 Abs. 6 EGAO i.F. von Art. 20 Nr. 1 JStG 1997 -Anwendung der Neufassung von § 361 Abs. 2 Satz 4 AO 1977 auf alle am anhängigen Verfahren – betrifft nur alle an diesem Stichtag beim FA anhängigen AdV-Anträge, über die das FA noch nicht entschieden hatte.

5. Eine Aufhebung der Vollziehung ist auch dann wirksam, wenn sich aus der Verfügung nicht ziffernmäßig der Betrag ergibt, hinsichtlich dessen die Aufhebung angeordnet worden ist. Im Tenor der Aufhebungsverfügung muss nicht besonders angeordnet werden, dass gezahlte Steuer zu erstatten ist.

Fundstelle(n):
QAAAB-06613

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Finanzgericht Baden-Württemberg, Urteil v. 17.09.2001 - 9 K 346/98

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