Rohbauerstellung als umsatzsteuerpflichtige Leistung des Gesellschafters gegenüber der Gesellschaft oder als nicht steuerbarer
Gesellschafterbeitrag
Leitsatz
1. Ein Unternehmer erbringt gegenüber einer Gesellschaft, an der er als Gesellschafter beteiligt ist, steuerbare entgeltliche
Leistungen i.S. des § 1 Abs.1 Nr.1 UStG, wenn konkrete, auf den Austausch der Gesellschafterleistungen gegen Entgelt
gerichtete Leistungsbeziehungen zur Gesellschaft zugrunde liegen. Dafür genügt es, wenn zwischen der Leistung des
Gesellschafters und dem erhaltenen Gegenwert ein unmittelbarer Zusammenhang besteht; insoweit ist unbeachtlich, ob die
Leistung auf gesellschafts- oder schuldrechtlicher Verpflichtung beruht (vgl. Rechtsprechung zur Abgrenzung zwischen
nicht steuerbaren Gesellschafterbeiträgen und steuerpflichtigen Gesellschafterleistungen).
2. Ist ein Bauunternehmen als Gesellschafter an Grundstücksverwertungsgesellschaften (jeweils in der Rechtsform einer
GbR) beteiligt und erstellt es für diese Gesellschaften Rohbauten, so führen diese Bauleistungen nicht zu -nicht steuerbaren-
Gesellschafterbeiträgen, sondern im Rahmen eines Leistungsaustauschs zu umsatzsteuerpflichtigen entgeltlichen Leistungen,
wenn insoweit jeweils ein eigener Bauvertrag abgeschlossen wurde, darin die Leistungen nach Wert und Umfang genau
festgelegt wurden sowie ein auf die DM genau festgelegter, als "Vorabgewinn" bezeichneter Festpreis vereinbart wurde und
das Bauunternehmen immer kurz nach Abschluss der Leistungen, unabhängig vom tatsächlichen Betriebsergebnis der jeweiligen
GbR, genau den Festpreis, nie aber einen höheren oder niedrigeren Betrag als "Gewinnbeteiligung" erhielt.
Fundstelle(n): DStRE 2002 S. 110 Nr. 2 FAAAB-06608
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FINANZGERICHT BADEN-WÜRTTEMBERG, Urteil v. 12.02.2001 - 9 K 311/96
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