Kindergeld für ein über den geeigneten Beruf noch unschlüssiges volljähriges Kind; kindergeldrechtliche Übergangszeit zwischen
zwei "Ausbildungsabschnitten"
Leitsatz
1. Ein volljähriges Kind kann nur dann "mangels Ausbidungsplatzes eine Berufsausbildung nicht beginnen", wenn es sich für
eine bestimmte oder zumindest mehrere bestimmte Ausbildungen entschieden hat und sich nicht mehr in der Berufsfindungsphase
befindet.
2. Den Eltern steht aber für das volljährige Kind, das sich nach einem Ausbildungsabschnitt noch nicht für eine bestimmte
Berufsausbildung entschieden hat, nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b EStG weiter Kindgeld zu, wenn die Übergangszeit
bis zum Beginn des nächsten Ausbildungsabschnitts höchstens vier Monate beträgt. Ausbildungsabschnitte in diesem Sinn sind
nicht nur Teile einer Stufenausbildung, sondern auch in sich geschlossene Ausbildungsgänge mit unterschiedlichen Berufszielen,
z.B. Gymnasium und Hochschule.