Eigenverantwortlichkeit der Tätigkeit eines
Laborarztes
Gewerbesteuermessbescheid 1991 bis 1994
Leitsatz
1. Ein Laborarzt führt seine
Tätigkeit eigenverantwortlich aus, wenn er den Arbeitsablauf in seinem
Labor so organisiert, dass jeder einzelne Untersuchungsauftrag ihm selbst
zuzurechnen ist. Dies ist der Fall, wenn er durch die Anordnung der Vorlage
jedes Auftragsscheins sicherstellt, dass er von jedem eingegangenen
Untersuchungsauftrag nach Inhalt und Fragestellung Kenntnis nehmen kann und
dies auch möglich ist, da ihm allein dafür im Durchschnitt 18
Sekunden je Auftrag zur Verfügung stehen, er die Bearbeitung der
Aufträge durch die zuständigen Abteilungen sowie die Auswahl und
Anwendung der Untersuchungsmethoden kontrolliert, wobei die bloße
Durchführung einer medizinisch-chemischen Untersuchung nicht zu dessen
Aufgaben gehört, und –was entscheidend ist– er selbst, die
medizinischen Befunde auf Grundlage der Analysen erstellt, wofür zur
Verfügung stehende 79 Sekunden pro Untersuchung ausreichend sind.
2. Die Einschränkung der
Eigenverantwortlichkeit in § 18 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 EStG bezieht sich auf
die Mithilfe von –qualifizierten– Arbeitskräften, nicht aber
auf die Vervielfältigung der Arbeitskraft des freiberuflich Tätigen
durch den Einsatz von EDV-Technik, so dass im Fall einer Ersetzung der
qualifizierten Mitarbeiter nur durch EDV-Technik eine laborärztliche
Tätigkeit unabhängig von Auftrags- und Untersuchungszahlen stets
freiberuflich wäre.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EFG 2002 S. 554 EFG 2002 S. 554 Nr. 9 KÖSDI 2002 S. 13304 Nr. 6 RAAAB-06604
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Finanzgericht Baden-Württemberg, Urteil v. 12.10.2001 - 9 K 285/96
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