Abzugsfähigkeit der Aufwendungen für das
häusliche Arbeitszimmer eines Schulleiters bei vom Arbeitgeber gestelltem
Dienstzimmer
Leitsatz
Dem Schulleiter einer Grund- und
Hauptschule, der zudem als geschäftsführender Schulleiter für
über 40 weitere Schulen sowie als Mitglied des Schulbeirats, der zentralen
und regionalen Planungsgruppe tätig ist, steht für seine berufliche
Tätigkeit mit dem vom Schulträger überlassenem Dienstzimmer kein
anderer Arbeitsplatz i.S. des § 4 Abs. 5 Nr. 6b Satz 2 Halbsatz 2 EStG zur
Verfügung, so dass die Aufwendungen für ein häusliches
Arbeitszimmer bis zur Höhe von 2.400 DM als Werbungskosten
berücksichtigt werden können, wenn das zur Verfügung gestellte
Dienstzimmer ein konzentriertes Arbeiten - auch zu den Kernarbeitszeiten - bei
angemessenen Zimmertemperaturen nicht ermöglicht, weil das Zimmer durch
den Konrektor überwiegend mit benutzt wird und die Temperaturen ab
nachmittags, am Wochenende und in den Ferien auf 14 Grad abgesenkt wird.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EFG 2001 S. 1185 GAAAB-06596
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Online-Dokument
Finanzgericht Baden-Württemberg v. 03.05.2001 - 9 K 252/99
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