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Finanzgericht Baden-Württemberg  v. - 9 K 252/99 EFG 2001 S. 1185

Gesetze: EStG § 4 Abs. 5 Nr. 6b S. 2, EStG § 4 Abs. 5 Nr. 6b S. 3, EStG § 9 Abs. 1 S. 1, EStG § 9 Abs. 5

Abzugsfähigkeit der Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer eines Schulleiters bei vom Arbeitgeber gestelltem Dienstzimmer

Leitsatz

Dem Schulleiter einer Grund- und Hauptschule, der zudem als geschäftsführender Schulleiter für über 40 weitere Schulen sowie als Mitglied des Schulbeirats, der zentralen und regionalen Planungsgruppe tätig ist, steht für seine berufliche Tätigkeit mit dem vom Schulträger überlassenem Dienstzimmer kein anderer Arbeitsplatz i.S. des § 4 Abs. 5 Nr. 6b Satz 2 Halbsatz 2 EStG zur Verfügung, so dass die Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer bis zur Höhe von 2.400 DM als Werbungskosten berücksichtigt werden können, wenn das zur Verfügung gestellte Dienstzimmer ein konzentriertes Arbeiten - auch zu den Kernarbeitszeiten - bei angemessenen Zimmertemperaturen nicht ermöglicht, weil das Zimmer durch den Konrektor überwiegend mit benutzt wird und die Temperaturen ab nachmittags, am Wochenende und in den Ferien auf 14 Grad abgesenkt wird.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:



Fundstelle(n):
EFG 2001 S. 1185
GAAAB-06596

Preis:
€5,00
Nutzungsdauer:
30 Tage
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Finanzgericht Baden-Württemberg v. 03.05.2001 - 9 K 252/99

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