Verbindlichkeit als Dauerschuld;
Abgrenzung zwischen einem allgemeinen Geschäftskredit und einem
Warenkredit
Leitsatz
Ein Kredit ist keine Verbindlichkeit des laufenden
Geschäftsverkehrs -hier: obwohl das Umlaufvermögen über 90 v.H.
der Bilanzsumme des Unternehmens ausmacht-, sondern eine Dauerschuld i.S. des
§ 8 Nr. 1 GewStG, wenn kein enger wirtschaftlicher -unmittelbarer--
Zusammenhang zwischen der Kreditgewährung und den einzelnen
Warengeschäften und deren Abwicklung vorliegt, weil der Kredit über
Jahre hinweg unverändert, völlig losgelöst von den einzelnen
Warengeschäften, was Zahlungsfristen und Tilgung anbelangt, besteht.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
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