Kürzung des Vorwegabzugs bei wertlosen, aber ohne eigene Beitragsleistung erworbenen Anwartschaftsrechten auf Altersversorgung
Leitsatz
1. Der Vorwegabzug bei nicht rentenversicherungspflichtigen Arbeitnehmern, die wegen ihrer Berufstätigkeit Anwartschaften
auf eine Altersversorgung ohne eigene Beitragsleistungen erlangt haben, wird für einen Veranlagungszeitraum nicht gekürzt,
für den der Arbeitgeber keine Beiträge zum Erwerb einer Ruhegeldanwartschaft geleistet hat, indem er keine Zuführung zur Pensionsrückstellung
vorgenommen hat.
2. Ist ein Steuerpflichtiger wegen der wirtschaftlichen Bedeutungslosigkeit --sowohl dem Grund als auch der Höhe nach-- seiner
ohne eigene Beitragsleistung erworbenen Anwartschaft auf Altersversorgung gezwungen, seine Altersvorsorge aus eigenen (zuvor
versteuerten) Mitteln zu bestreiten muss ihm in Übereinstimmung mit der Zielsetzung der Vorschrift des § 10 Abs. 3 Nr. 2 Satz
2 Buchst. b Doppelbuchst bb bzw. § 10 Abs. 3 Nr. 2 Buchst. a Doppelbuchst. cc EStG (in der in den Streitjahren 1985-1987,
1990 und 1991 geltenden Fassung) der ungekürzte Vorwegabzug gewährt werden.
3. Dürfte die Erhebung einer Einkommensteuerschuld wegen der Kürzung des Vorwegabzugs und die bis zum voraussichtlichen Eintritt
der Versorgungszahlungen entstehende Steuerschuld höher sein als der Barwert der -ohne eigene Beitragsleistung erworbenen-
Rente, verstößt dies gegen das Übermaßverbot und das Prinzip der Besteuerung nach der Leistungsfähigkeit.
Fundstelle(n): EFG 2001 S. 15 DAAAB-06584
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FG BADEN-WÜRTTEMBERG, Urteil v. 10.06.1998 - 9 K 198/93
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