Beginn des Dreijahreszeitraums für anschaffungsnahen Herstellungsaufwand
Leitsatz
Herstellungskosten i. S. des § 255 Abs. 2 Satz 1 HGB können --als sog. anschaffungsnaher Herstellungsaufwand-- vorliegen,
wenn in zeitlicher Nähe zur Anschaffung --in der Regel innerhalb von drei Jahren-- im Verhältnis zum Kaufpreis hohe Reperatur-
oder Modernisierungsaufwendungen anfallen. Dies gilt entsprechend auch für die Frage, ob Aufwendungen nach § 10e Abs. 6 EStG
sofort abzuziehen oder zunächst den Anschaffungskosten im Sinne von § 10e Abs. 1 EStG hinzuzuschlagen sind. Der Dreijahreszeitraum
beginnt erst zu laufen, wenn das Eigentum am Grundstück übergegangen ist.