1. Die Finanzbehörde hat bei der vorläufigen Steuerfestsetzung nach § 165 Abs. 1 AO einen Ermessensspielraum, ob sie nachrangige
Fragen zurückstellen will. Entscheidet sich die Finanzbehörde, Folgerechtsfragen sofort endgültig zu entscheiden, ist die
Steuerfestsetzung hinsichtlich dieser Punkte endgültig.
2. Bei der Auslegung eines Vorläufigkeitsvermerks ist das den Betroffenen weniger belastende Auslegungsergebnis vorzuziehen,
da er als Empfänger einer auslegungsbedürftigen Willenserklärung der Finanzbehörde durch etwaige Unklarheiten aus deren Sphäre
nicht benachteiligt werden darf.
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FG Baden-Württemberg, Urteil v. 04.11.1999 - 8 K 43/99