Steuerliche Anerkennung eines mit den Eltern vereinbarten Aushilfslohnverhältnisses
Leitsatz
Nicht jede geringfügige Abweichung vom Üblichen hat notwendigerweise die steuerliche Nichtanerkennung eines zwischen nahen
Angehörigen (hier: mit den Eltern) abgeschlossenen Arbeitsvertrages zur Folge. Dazu führt weder eine im Rahmen eines Aushilfslohnverhältnisses
vereinbarte feste Pauschalvergütung noch fehlende Angaben über den Fälligkeitszeitpunkt des Arbeitslohnes. Schädlich ist jedoch
eine häufig verspätete Lohnzahlung, ein vierteljährlicher Lohnzahlungszeitraum, das Fehlen von Arbeitszeitnachweisen bei Teilzeitbeschäftigten
sowie die Überschreitung der vereinbarten pauschal vergüteten Arbeitszeit um 100% ohne finanziellem Ausgleich.
Fundstelle(n): JAAAB-06569
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FG BADEN-WÜRTTEMBERG, Urteil v. 13.01.2000 - 8 K 419/98
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